Satzung Nürnberger Basketball Club e. V.
§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Name des Vereins ist Nürnberger Basketball Club (NBC).
(2) Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg
unter VR 3477 eingetragen.
(3) Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“ Er ist Mitglied im Bayerischen Landes-
Sportverband (BLSV) und im Bayerischen Basketball Verband (BBV). Das Geschäftsjahr
des Vereins ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Durchführung von Sportveranstaltungen, insbesondere die
Unterhaltung eines Spielbetriebs im Basketball.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(6) Jeder Beschluss über die Satzungsänderung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den
Zielen des Vereins verbunden fühlt.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand (§ 7) zu richten. Der
Gesamtvorstand (§ 8) entscheidet über die Aufnahme einvernehmlich.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen
Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Satzung Nürnberger Basketball Club e. V. Seite 2 von 4 21.10.2013
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Tod
c) Ausschluss
d) Streichung aus der Mitgliederliste
(2) Der Austritt aus dem Verein ist halbjährlich zum 30.06. oder 31.12. durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand spätestens 14 Tage vor dem jeweiligen Stichtag
möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
beschließt der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung länger als drei
Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Alle
entstehenden Kosten (Inkassobüro, Rechtsanwalt usw.), die durch das Beibringen der
fälligen Mitgliedsbeiträge auftreten, sind von dem Mitglied zu tragen.
§ 5 – Beiträge
Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die Höhe und Fälligkeit und evtl. sonstige
Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung
§ 7 – Vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
(2) Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung
und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zur
Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
Satzung Nürnberger Basketball Club e. V. Seite 3 von 4 21.10.2013
§ 8 – Gesamtvorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) weiteren Beisitzern nach Beschluss der Mitgliederversammlung (z. B. Schriftführer,
Sportlicher Leiter, Beisitzer).
(2) Die Wahl des Gesamtvorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren.
(3) Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein jeweiliger Nachfolger
ordnungsgemäß bestellt ist.
(4) Das Amt eines Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 9 – Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
jedoch mindestens einmal im Jahr.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannt Mitgliederanschrift.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
b) Entlastung der Gesamtvorstandsmitglieder
c) die Wahl der neuen Gesamtvorstandsmitglieder
d) die Aufstellung des Haushaltsplanes
e) die Festsetzung des Beitrages und eventuell sonstiger Gebühren
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins
§ 10 – Beschlussfassung
(1) Die Mitgliedersammlung ist beschlussfähig, wenn der Vorstand die Sammlung
ordnungsgemäß einberufen und rechtzeitig eingeladen hat.
(2) Beschlüsse werden im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(3) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.
(4) Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von 3/4,
Zweckänderungen einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann
(sog. relative Mehrheit).
§ 11 – Beurkundung der Beschlüsse
(1) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll sowie zusätzlich für die in
Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse eine Niederschrift der Beschlüsse
gesondert aufzunehmen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Dabei sollen Ort und Zeit sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgelegt werden.
(2) Zwei Wochen nach der Versammlung ist für jedes Mitglied das Protokoll beim Vorstand
einsehbar und wird auf Wunsch dem Mitglied zugesandt.
(3) Widersprüche sind innerhalb von vier Wochen der jeweiligen Mitgliederversammlung
gegenüber dem Vorstand (§ 7) schriftlich unter Angebe von Gründen zu erheben.
§ 12 – Auflösung des Vereins – Liquidation
(1) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den BBV – Bezirk
Mittelfranken – zwecks Verwendung für den Jugendbasketballsport in Mittelfranken.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung des Vereins über die
Bestellung der Liquidatoren. Falls die Mitgliedersammlung nichts anderes beschließt,
werden die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die
Liquidatoren vertreten einzeln.
Nürnberg im April 2010